Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 217e Satzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- SG Reutlingen, 20.01.2016 – S 1 KR 2979/12Zitiert von 3
- LSG Hessen, 21.02.2011 – L 1 KR 327/10 B ERZitiert von 9
- BSG, 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 RKrankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung untergebrachter Empfänger von Leistungen nach dem SGB 12 - keine Beitragserhebung auf Leistungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Aufenthalts einschließlich Investitionsaufwendungen - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind hinreichende Rechtsgrundlage für BeitragsfestsetzungZitiert von 95
- BSG, 03.05.2018 – B 3 KR 13/16 RKrankenversicherung - Spitzenverband Bund der Krankenkassen - Auskunftsanspruch gegenüber einem pharmazeutischen Unternehmer über vereinbarte Preise für Fertigarzneimittel mit parenteralen Zubereitungen - Durchsetzung durch Verwaltungsakt - Bestimmtheitsgrundsatz - Sozialdatenschutz - keine teilweise Aufhebung eines Auskunftsverwaltungsakts durch GerichteZitiert von 7
- LSG NRW, 25.09.2025 – L 5 KR 97/23 KL
- LSG NRW, 26.01.2012 – L 16 KR 9/11Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2025 – L 6 P 6/25
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.06.2025 – L 9 KR 65/25 B ERZitiert von 2
- SG Berlin, 08.01.2018 – S 81 KR 1905/12
11 Entscheidungen zu § 217e SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 217e SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/217e#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu beschließen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Spitzenverband Bund hat seinen Sitz in Berlin; die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz bestimmen. Die Verbindungsstelle (§ 219a) hat ihren Sitz in Bonn; die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz in Berücksichtigung der spezifischen Aufgabenstellung festlegen. Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/217e#abs-2 (2) Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für die Mitgliedskassen des Spitzenverbandes, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten.